§1. Mit dem Erwerb des Festivaltickets erkennt der Festivalbesucher die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (einschl. FAQ's) sowie die Platzordnung für das Gahlen Moscht Metal Open Air ausdrücklich an.
§2. Der erstmalige Einlass zum Veranstaltungsgelände (= gesamtes Gelände incl. Campingplatz/Parkflächen und Festivalgelände) erfolgt nur mit gültigem Ticket. Der weitere Zutritt zum Veranstaltungsgelände und der Zutritt zum Festivalgelände (= Arena) werden nur mit einem so genannten Besucherbändchen gestattet. Dieses Besucherbändchen erhält der Festivalbesucher im Tausch gegen eine gültige Eintrittskarte am Einlass. Die Eintrittskarte wird dort entwertet und verliert damit ihre Gültigkeit. Das Besucherbändchen ist für die gesamte Dauer des Aufenthaltes zu tragen. Es ist nicht übertragbar und wird bei Verlust oder Beschädigung nicht ersetzt.
§3. Ein Weiterverkauf des erworbenen Tickets ist grundsätzlich untersagt.
§4. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, dem Festivalbesucher aus wichtigem Grund den Einlass zu verwehren bzw. den weiteren Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände zu untersagen. In diesem Falle hat der Festivalbesucher nur das Recht auf Erstattung des Nennwertes des Tickets. Eine Erstattung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Verweigerung des Einlasses aus wichtigem Grund in der Person des Festivalbesuchers begründet ist. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.
§5. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung bis zum Beginn ohne Angabe von Gründen abzusagen. Für den Fall, dass die Veranstaltung vor Beginn abgesagt wird, besteht nur ein Anspruch auf Erstattung des Nennwertes des Tickets (ohne VVK-Gebühr). Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht.
§6. Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt, solange der Veranstalter die Umstände des Wetters verantworten kann. Sollte witterungsbedingt jedoch eine Gefahr für Körper und Gesundheit der Festivalbesucher, der Künstler oder des Personals bestehen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen. In diesem Falle, sowie bei Abbruch der Veranstaltung aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, sowie der Gefährdung von Festivalbesuchern durch Fehlverhalten anderer oder bei drohenden Eskalationen durch zu große Menschenansammlungen, besteht kein Rückerstattungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden.
§7. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die gesamte Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen. Der Veranstalter gibt derartige Änderungen so zeitig wie möglich bekannt, spätestens jedoch eine Woche vor Veranstaltungsbeginn. Ebenso behält sich der Veranstalter das Recht vor, kurzfristig das Festivalprogramm zu ändern. Programmänderungen werden ebenfalls so früh wie möglich bekannt gegeben, können aber auch noch während des Festivals stattfinden. Änderungen während des Festivals werden den Besuchern durch geeignete Maßnahmen (Aushänge usw.) bekanntgegeben. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung und/oder Schadensersatz, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.
§8. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, aus Sicherheitsgründen den Zugang zu einzelnen Bereichen des Festivalgeländes, z.B. Bühnen, wegen Überfüllung zeitweise zu beschränken. Ein Rückerstattungs- oder Schadensersatzanspruch besteht in diesen Fällen nicht.
§9. Am Eingang zum Festivalgelände findet eine Sicherheitskontrolle statt. Der Festivalbesucher erklärt sich mit dem Erwerb der Eintrittskarte ausdrücklich mit dem Abtasten auf verbotene Gegenstände durch das Sicherheitspersonal einverstanden.
§10. Der Festivalbesucher hat die Möglichkeit, sein Fahrzeug auf dem Festivalgelände zu parken. Der Festivalbesucher hat weiterhin die Möglichkeit, ggf. gegen eine Gebühr, auf den eigens dafür ausgewiesenen Flächen, zu Campen. Das Parken und das Campen geschehen auf eigene Gefahr. Für etwaige Beschädigungen oder Diebstahl übernimmt der Veranstalter keine Haftung, es sei denn, ihm fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
§11. Der Veranstalter haftet dem Festivalbesucher ebenfalls nicht für verloren gegangene oder gestohlene Sachen.
§12. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter aufgrund Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen. Diese Regelung gilt nicht für Schäden aufgrund Verletzung des Körpers, des Lebens, der Gesundheit, sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Veranstalters oder aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei hier der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt wird. Weitergehende Haftungen sind ausgeschlossen.
§13. Der Veranstalter haftet ebenfalls nicht in Fällen höherer Gewalt. Als höhere Gewalt gelten hierbei unabwendbare Ereignisse wie z. B. Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Unwetter, Orkane, Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrüche, aber auch Brand, Krieg, Unruhen, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Streiks, Atom-/ Reaktorunfälle.
§14. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin und dem Festivalbesucher ist bewusst, dass Musikfestivals eine Umgebung mit hohem Schallpegel darstellen. Der Veranstalter trifft die notwendige Vorsorge, um dauerhafte Hör- oder Gesundheitsschäden auszuschließen. Den Festivalbesuchern wird seitens des Veranstalters zum Schutz vor etwaigen Hör- oder Gesundheitsschäden dringend empfohlen, Ohrstöpsel oder ggf. andere schallschützende Mittel (Schallschutzkopfhörer) zu benutzen. Der Besuch der Veranstaltung erfolgt daher ausdrücklich auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Veranstalters für auftretende Hör- oder Gesundheitsschäden aufgrund mangelnder Vorsorge ist daher ausgeschlossen, es sei denn, der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.
§15. Mit dem Erwerb des Festivaltickets erteilt der Festivalbesucher seine ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und ggf. seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließender Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildträgern) sowie der digitalen Verbreitung, z.B. über das Internet.
§16. Das Festivalgelände sowie die Park- und Zeltflächen befinden sich auf dem Gelände des Buckwitzhofs. Das Beschädigen von Grünflächen, Zäunen, Bäumen, Bungalows, Sanitäranlagen und anderem Inventar des Buckwitzhofs wird zur Anzeige gebracht und strafrechtlich verfolgt. Es führt außerdem zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung mittels Platzverweises. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist daher das Graben von Löchern, das Anlegen von Feuerstellen o.ä. ausdrücklich untersagt.
§17. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände wird das Hausrecht vom Veranstalter selbst oder durch besonders beauftragte Dritte ausgeübt (z.B. Security-Personal).
§18. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände sind pyrotechnische Gegenstände, Fackeln, Waffen aller Art und als Waffe zu gebrauchende Gegenstände verboten. Glasbehälter sind lediglich auf dem Campingareal erlaubt.
§19. Das Fotografieren für den privaten Gebrauch ist grundsätzlich mit Kleinbildkameras und Mobiltelefonen mit Kamerafunktion gestattet. Nicht zugelassen sind professionelle Kameras mit Zoomobjektiven und/oder Videofunktion sowie professionelle Audio-Aufzeichnungsgeräte jeglicher Art. Grundsätzlich sind Video- und Audioaufzeichnungen jeglicher Art ohne die ausdrückliche Genehmigung des Veranstalters und/oder des jeweiligen Künstlers verboten. Die widerrechtliche Veröffentlichung derartiger Aufnahmen wird zur Anzeige gebracht und strafrechtlich verfolgt.
§20. Jegliche gewerbsmäßige Handlung seitens der Festivalbesucher ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters untersagt.
§21. Das Klettern auf Bühnen, Traversen, Aufbauten, Zäune, Container, Bungalows oder Ähnliches ist grundsätzlich untersagt. Eine Zuwiderhandlung führt zum Ausschluss von der Veranstaltung.
§22. Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet. Der Zutritt zum Festivalgelände wird Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren bzw. Jugendlichen ab 16 Jahren über 24 Uhr hinaus daher nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gewährt. Ein schriftlicher Nachweis über die Beauftragung ist mitzuführen.
§23. Für alle Streitigkeiten auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand Cottbus - Deutschland vereinbart; es gilt ausschließlich deutsches Recht.
§24. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.